Rechtssatz RS0063705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063705
Entscheidungsdatum
18.02.1974
Norm
KartG 1972 §40
KartG 1972 §42
KartG 1972 §43
KartG 1972 §94
Rechtssatz
Wird von dem Unternehmen, das seine Registrierung als marktbeherrschendes Unternehmen beantragt hat, noch vor der Entscheidung über diesen Antrag die Streichung aus dem Kartellregister gemäß § 43 KartG mit der Begründung beantragt, das antragstellende Unternehmen sei erst durch ein nachträglich eingeholtes Gutachten zur Überzeugung gekommen, daß die Voraussetzungen des § 40 KartG nicht erfüllt seien, so stellt sich dieser Streichungsantrag als Erklärung der Zurückziehung des Registrierungsantrages dar.Wird von dem Unternehmen, das seine Registrierung als marktbeherrschendes Unternehmen beantragt hat, noch vor der Entscheidung über diesen Antrag die Streichung aus dem Kartellregister gemäß Paragraph 43, KartG mit der Begründung beantragt, das antragstellende Unternehmen sei erst durch ein nachträglich eingeholtes Gutachten zur Überzeugung gekommen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 40, KartG nicht erfüllt seien, so stellt sich dieser Streichungsantrag als Erklärung der Zurückziehung des Registrierungsantrages dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063705
Dokumentnummer
JJR_19740218_OGH0002_000OKT00043_7300000_001