Rechtssatz RS0063739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063739
Geschäftszahl
Okt4/89; Okt4/90
Entscheidungsdatum
22.05.1990
Rechtssatz
Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß § 90 KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in § 92 KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß Paragraph 90, KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in Paragraph 92, KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063739
Dokumentnummer
JJR_19900122_OGH0002_000OKT00004_8900000_001