Rechtssatz RS0063775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063775
Entscheidungsdatum
18.05.1978
Norm
Tir HöfeG §17 Z4 litc
Rechtssatz
§ 17 Z 4 lit c Tir HöfeG verlangt, daß sich ein auffallender Hang zur Verschwendung bereits gezeigt hat, setzt aber nicht - wie § 2 Z 1 EntmO oder früher § 273 ABGB - voraus, daß schon die Gefahr eines künftigen Notstandes eingetreten ist. Zur Auslegung des Begriffes Verschwendung kann die Lehre und Rechtsprechung zu § 2 Z 1 EntmO herangezogen werden.Paragraph 17, Ziffer 4, Litera c, Tir HöfeG verlangt, daß sich ein auffallender Hang zur Verschwendung bereits gezeigt hat, setzt aber nicht - wie Paragraph 2, Ziffer eins, EntmO oder früher Paragraph 273, ABGB - voraus, daß schon die Gefahr eines künftigen Notstandes eingetreten ist. Zur Auslegung des Begriffes Verschwendung kann die Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 2, Ziffer eins, EntmO herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063775
Dokumentnummer
JJR_19780518_OGH0002_0060OB00002_7800000_002