Rechtssatz RS0063778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063778
Entscheidungsdatum
12.12.1979
Rechtssatz
Die materiellrechtliche Befugnis eines Kleingärtners im Fall des § 14 Abs 2 KlGG, eine Person aus dem dort umschriebenen Angehörigenkreis einseitig dem Generalpächter als Nachfolger im Unterpachtrecht bestimmen zu können, ist ausschließlich Ausfluß der Vertragstellung des Kleingärtners gegenüber dem Generalpächter. Nur der Unterpächter ist antragsberechtigt.Die materiellrechtliche Befugnis eines Kleingärtners im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, KlGG, eine Person aus dem dort umschriebenen Angehörigenkreis einseitig dem Generalpächter als Nachfolger im Unterpachtrecht bestimmen zu können, ist ausschließlich Ausfluß der Vertragstellung des Kleingärtners gegenüber dem Generalpächter. Nur der Unterpächter ist antragsberechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063778
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0060OB00777_7900000_001