Rechtssatz RS0063785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063785
Entscheidungsdatum
25.11.1974
Norm
KartG 1972 §40 Abs1 Z2
KartG 1972 §42
Rechtssatz
Keine Anmeldepflicht nach § 42 KartG, wenn ein Unternehmer nicht einmal schätzungsweise angeben kann, ob die nach § 40 Abs 1 Z 2 KartG maßgebende Prozentsätze im konkreten Fall bereits überschritten sind, und sich dieser Umstand auch sonst nicht erheben läßt (Diesel - Einspritzausrüstungen II).Keine Anmeldepflicht nach Paragraph 42, KartG, wenn ein Unternehmer nicht einmal schätzungsweise angeben kann, ob die nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, KartG maßgebende Prozentsätze im konkreten Fall bereits überschritten sind, und sich dieser Umstand auch sonst nicht erheben läßt (Diesel - Einspritzausrüstungen römisch zwei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063785
Dokumentnummer
JJR_19741125_OGH0002_000OKT00024_7400000_002