Rechtssatz RS0063789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063789
Entscheidungsdatum
30.05.1969
Rechtssatz
1.) Für die Strafbarkeit einer Kartelldurchführung im Sinne des § 38 KartG 1959 ist es nicht erforderlich, daß der Täter tatsächlich eine Beschränkung des Wettbewerbes bewirkt, vielmehr genügt schon die Herbeiführung der Möglichkeit eines solchen Erfolges für die Strafbarkeit.1.) Für die Strafbarkeit einer Kartelldurchführung im Sinne des Paragraph 38, KartG 1959 ist es nicht erforderlich, daß der Täter tatsächlich eine Beschränkung des Wettbewerbes bewirkt, vielmehr genügt schon die Herbeiführung der Möglichkeit eines solchen Erfolges für die Strafbarkeit.
2.) Daß die an der im Sinne des § 38 KartG 1959 strafbaren Durchführung eines Anbotabspracheringes (Submissions - Kartells) Beteiligten später eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollten, schließt die Strafbarkeit ihres Tuns nicht aus.2.) Daß die an der im Sinne des Paragraph 38, KartG 1959 strafbaren Durchführung eines Anbotabspracheringes (Submissions - Kartells) Beteiligten später eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollten, schließt die Strafbarkeit ihres Tuns nicht aus.
Entscheidungstexte
- 12 Os 249/68
Entscheidungstext OGH 30.05.1969 12 Os 249/68
Veröff: EvBl 1970/21 S 39 = RZ 1969,168 = ÖBl 1969,114 = SSt 40/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0063789
Dokumentnummer
JJR_19690530_OGH0002_0120OS00249_6800000_003