Rechtssatz RS0063791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063791
Entscheidungsdatum
27.09.1962
Norm
KlGG §22
KleingartenV §1 Abs1 Satz2
Rechtssatz
Bei einer Gesetzänderung sind Dauertatbestände nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Vorschrift des § 1 Abs 1, zweiter Satz, der V über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15.12.1944, DRGBl I S 347, wonach durch Zeitablauf endende Pachtverträge als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist daher nicht mehr anwendbar.Bei einer Gesetzänderung sind Dauertatbestände nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins,, zweiter Satz, der römisch fünf über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15.12.1944, DRGBl römisch eins S 347, wonach durch Zeitablauf endende Pachtverträge als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist daher nicht mehr anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063791
Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0050OB00133_6200000_003