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Rechtssatz RS0063794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0063794

Geschäftszahl

12Os249/68

Entscheidungsdatum

30.05.1969

Norm

KartG 1959 §38

Rechtssatz

1.) Für die Strafbarkeit eines Angestellten wegen Beihilfe zu der strafbaren Durchführung eines Submissions - Kartells durch seinen Dienstgeber kommt es nicht auf die Bedeutung des Beitrages dieses Angestellten für die Kartellbildung oder ihre Durchführung an. Hingegen bedarf bei einem Schuldspruch eines solchen Angestellten regelmäßig die Frage der Zumutbarkeit rechtgemäßen Verhaltens ausdrücklicher Prüfung. - Bei fahrlässiger, für die Durchführung kausaler Unterstützung der verbotenen Durchführung eines Kartells verantwortet der fahrlässige Mitwirkende die Übertretung nach dem Paragraph 38, KartG 1959 als Täter.

2.) Eine durch spätere Beteiligung an der Durchführung eines Submissions - Kartells erfolgte Ratihabierung der Beteiligung eines nicht vertretungsbefugten Angestellten einer Firma an den Besprechungen eines Anbotabspracheringes durch die vertretungsbefugten Organe dieser Firma macht die betreffenden Organwalter im Sinne des Paragraph 38, KartG 1959 strafbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 249/68
    Entscheidungstext OGH 30.05.1969 12 Os 249/68
    Veröff: EvBl 1970/21 S 39 = RZ 1969,168 = ÖBl 1969,114 = SSt 40/34

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0063794

Dokumentnummer

JJR_19690530_OGH0002_0120OS00249_6800000_004