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Rechtssatz RS0063820×

Rechtssatz RS0063820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0063820

Geschäftszahl

Okt35/73; Okt33/74; Okt1/78; 12Os47/88

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Norm

KartG 1972 §41

Rechtssatz

Paragraph 41, KartG 1972 umschreibt den Begriff einer bestimmten Ware nicht näher. Die in den Erläuternden Bemerkungen angeführten Beispiele geringfügiger materieller Unterschiede, nämlich hinsichtlich der Verpackung, der Wartung und der Markenbezeichnung, sind als demonstrative Aufzählung anzusehen. Es kann sich auch um geringfügige materielle Unterschiede an der Ware selbst handeln, wobei der Bedarf maßgebend ist. Die Deckung eines Bedarfes kann nicht nur im angestrebten Endzweck des Gebrauches oder Verbrauches einer Ware bzw der Verwendung einer Dienstleistung gesehen werden; sondern auch in den mit einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbundenen Nebenumständen; solche Nebenumstände sind zB die Verwendung unterschiedlicher Energiearten, ferner notwendige ergänzende Hilfsmittel und die subjektive Wertung wie etwa die Bequemlichkeit, wie sie sich bei einer typischen Betrachtungsweise objektiv darstellt. Sind hier zwischen Waren bzw Dienstleistungen mehr als geringfügige materielle Unterschiede zu erkennen, dann liegen verschiedene Waren bzw Dienstleistungen vor.

Entscheidungstexte

  • Okt 35/73
    Entscheidungstext OGH 17.12.1973 Okt 35/73
    Veröff: ÖBl 1974,49
  • Okt 33/74
    Entscheidungstext OGH 30.09.1974 Okt 33/74
    nur: Die Deckung eines Bedarfes kann nicht nur im angestrebten Endzweck des Gebrauches oder Verbrauches einer Ware bzw der Verwendung einer Dienstleistung gesehen werden; sondern auch in den mit einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbundenen Nebenumständen; solche Nebenumstände sind zB die Verwendung unterschiedlicher Energiearten, ferner notwendige ergänzende Hilfsmittel und die subjektive Wertung wie etwa die Bequemlichkeit, wie sie sich bei einer typischen Betrachtungsweise objektiv darstellt. (T1) Beisatz: Es erscheint erforderlich, neben der Ware gleichermaßen auch die unter den gegebenen Marktverhältnissen vorhandene Bedarfssituation zu analysieren, wenn das Vorliegen bloß eines (desselben) Bedarfes nicht als von vornherein gegeben festgestellt werden kann. (T2) Beisatz: Motorkarren (T3) Veröff: ÖBl 1975,21
  • Okt 1/78
    Entscheidungstext OGH 24.04.1978 Okt 1/78
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Tiefkühlgemüse in Großpackungen und in Haushaltspackung. (T4)
  • 12 Os 47/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 12 Os 47/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,95 = SSt 59/47 = RdW 1989,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063820

Dokumentnummer

JJR_19731217_OGH0002_000OKT00035_7300000_001