Rechtssatz RS0063830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063830
Entscheidungsdatum
07.07.1988
Norm
Tir HöfeG §17 Abs4 litd
Rechtssatz
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist so allgemein gefaßt, daß ihr Inhalt im Einzelfall erst auf Grund eingehender Feststellungen über den geistigen und körperlichen Gesundheitszustand im Wege der Auslegung ermittelt werden kann. Die Lösung der Frage, ob und inwieweit ein Gebrechen den Erben von der persönlichen Bewirtschaftung des Hofes ausschließt und unter welcher Voraussetzung überhaupt von einer solchen Bewirtschaftung gesprochen werden kann, kann demnach nicht offenbar gesetzwidrig sein, soweit sie nicht auf denkunmöglicher Auslegung beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063830
Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0060OB00015_8800000_001