Rechtssatz RS0063834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063834
Geschäftszahl
4Ob51/79 (4Ob52/79, 4Ob53/79)
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA §10
KollV für das Bordpersonal der AUA §14
Rechtssatz
"Provisionen aus dem Bordverkauf" sind zwar der Berechnung der erhöhten oder zusätzlichen Abfertigung (§ 14 Absch III) zugrunde zu legen, nicht aber auch in die den Airhostessen der AUA nach § 10 des KollV gebührenden Sonderzahlungen einzubeziehen."Provisionen aus dem Bordverkauf" sind zwar der Berechnung der erhöhten oder zusätzlichen Abfertigung (Paragraph 14, Absch römisch drei) zugrunde zu legen, nicht aber auch in die den Airhostessen der AUA nach Paragraph 10, des KollV gebührenden Sonderzahlungen einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0063834
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00051_7900000_002