Rechtssatz RS0063860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063860
Entscheidungsdatum
30.09.1974
Rechtssatz
Diese Bestimmung erfaßt ihrem Wortlaut nach zwar nur nachträgliche Änderungen hinsichtlich der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, sie ist jedoch ihrem Sinn nach auch auf den Fall anzuwenden, daß sich nachträglich die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Meldung herausstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063860
Dokumentnummer
JJR_19740930_OGH0002_000OKT00033_7400000_002