Rechtssatz RS0063864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063864
Entscheidungsdatum
17.12.1973
Rechtssatz
Unter den fehlenden oder erläuternden Angaben im Sinne des zweiten Satzes des § 44 Abs 2 KartG sind nur solche anzusehen, die die Voraussetzung für die Anmeldung und Eintragung des marktbeherrschenden Unternehmens bilden. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Kartellregister auch ohne die Beantwortung der ergänzenden Fragen vor, dann ist das Kartellgericht befugt, die Eintragung auch ohne die Beantwortung der begehrten Umstände zu bewilligen. Das ergibt sich aus dem Wesen des Eintragungsverfahrens, in dem nur die im Gesetz angeführten Voraussetzungen zu prüfen sind.Unter den fehlenden oder erläuternden Angaben im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 44, Absatz 2, KartG sind nur solche anzusehen, die die Voraussetzung für die Anmeldung und Eintragung des marktbeherrschenden Unternehmens bilden. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Kartellregister auch ohne die Beantwortung der ergänzenden Fragen vor, dann ist das Kartellgericht befugt, die Eintragung auch ohne die Beantwortung der begehrten Umstände zu bewilligen. Das ergibt sich aus dem Wesen des Eintragungsverfahrens, in dem nur die im Gesetz angeführten Voraussetzungen zu prüfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063864
Dokumentnummer
JJR_19731217_OGH0002_000OKT00029_7300000_002