Rechtssatz RS0063873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063873
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
Rechtssatz
Diese Schlichtungsklausel verpflichtet nicht etwa die normunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Schlichtungsstelle anzurufen; sie legt diese Verpflichtung vielmehr der zuständigen Arbeitgeberorganisation (Bäckerinnung) und der zuständigen Gewerkschaft auf. Diese Regelung ist also zumindest in jenen Fällen nicht vollziehbar, in welchen die Parteien durch die Berufsvertretung - aus welchen Gründen immer - nicht vertreten werden. Sie könnte daher an sich nur für den Fall einer derartigen Vertretung gelten. Daß weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer durch eine kollektivvertragliche Bestimmung gezwungen werden könnte, sich durch seine Berufsvertretung vertreten zu lassen, bedarf keiner näheren Erörterung. Ob die Schlichtungsklausel auch für Parteien, die durch ihre Berufsvertretung nicht vertreten werden, nach der Ansicht der Kollektivvertragsparteien gelten soll, bleibt unklar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 42/83
Veröff: RdW 1983,116 = Arb 10250 = ZAS 1984,231 (Rummel) = DRdA 1984,384 (M Binder)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063873
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00042_8300000_002