Rechtssatz RS0063888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063888
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
Rechtssatz
Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle wird nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geregelt. Der KollV enthält nämlich keine Bestimmung darüber, wer den Vorsitzenden bestellt und unter welchen Voraussetzungen die "abwechselnde" Bestellung "von der Arbeitgeberseite bzw Arbeitnehmerseite" zu erfolgen hat. Diese Bestimmung des KollV ist aber nicht nur unbestimmt, sondern läßt auch die für eine die erforderliche Objektivität der Tätigkeit der Schlichtungsstelle gewährleistende Zusammensetzung außer acht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 42/83
Veröff: RdW 1983,116 = Arb 10250 = ZAS 1984,231 (Rummel) = DRdA 1984,334 (M Binder)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063888
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00042_8300000_005