Rechtssatz RS0063890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063890
Geschäftszahl
Okt23/74; Okt21/74
Entscheidungsdatum
27.05.1974
Norm
KartG 1972 §49 Z1
KartG 1972 §49 Z5
Rechtssatz
Der Erwerb einer im Eigentum einer physischen oder juristischen Person stehenden und von dieser selbständig betriebenen Vertriebsstelle - hier Tankstelle - durch ein anderes Unternehmen - hier Mineralölgroßhandelsunternehmen - erfüllt unter der Voraussetzung, daß die im § 51 KartG festgelegte fünf Prozent Grenze überschritten wird, den Tatbestand des § 49 Z 1 KartG und ist daher registrierungspflicht.Der Erwerb einer im Eigentum einer physischen oder juristischen Person stehenden und von dieser selbständig betriebenen Vertriebsstelle - hier Tankstelle - durch ein anderes Unternehmen - hier Mineralölgroßhandelsunternehmen - erfüllt unter der Voraussetzung, daß die im Paragraph 51, KartG festgelegte fünf Prozent Grenze überschritten wird, den Tatbestand des Paragraph 49, Ziffer eins, KartG und ist daher registrierungspflicht.
Entscheidungstexte
- Okt 21/74
Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 21/74
Beisatz: Tankstellenbetrieb (T1) Veröff: ÖBl 1974,91
- Okt 23/74
Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 23/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063890
Dokumentnummer
JJR_19740527_OGH0002_000OKT00023_7400000_002