Rechtssatz RS0063894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063894
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
§ 4 Abs 1 KO muss dahin verstanden werden, dass in dem Falle, als ein Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine ihm angefallene Erbschaft allein oder in Gemeinschaft mit Miterben angetreten (die Erbserklärung abgegeben) hat, dem Masseverwalter auch das Recht zusteht, nach der Konkurseröffnung anstelle des Gemeinschuldners dessen Rechte aus dem Erbanfall zu vertreten, und zwar unter Ausschluss des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter ist auf Grund der bereits vom Gemeinschuldner abgegebenen Erbserklärung dazu legitimiert, auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft allein oder in Gemeinschaft mit den erbserklärten Miterben zu vertreten, dies auch dann, wenn ein Verlassenschaftsgläubiger auf ein zur Verlassenschaft gehöriges Vermögensstück Exekution führt.Paragraph 4, Absatz eins, KO muss dahin verstanden werden, dass in dem Falle, als ein Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine ihm angefallene Erbschaft allein oder in Gemeinschaft mit Miterben angetreten (die Erbserklärung abgegeben) hat, dem Masseverwalter auch das Recht zusteht, nach der Konkurseröffnung anstelle des Gemeinschuldners dessen Rechte aus dem Erbanfall zu vertreten, und zwar unter Ausschluss des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter ist auf Grund der bereits vom Gemeinschuldner abgegebenen Erbserklärung dazu legitimiert, auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft allein oder in Gemeinschaft mit den erbserklärten Miterben zu vertreten, dies auch dann, wenn ein Verlassenschaftsgläubiger auf ein zur Verlassenschaft gehöriges Vermögensstück Exekution führt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 101/65
Entscheidungstext OGH 30.06.1965 3 Ob 101/65
Veröff: SZ 38/110 = EvBl 1965/429 S 635 = JBl 1966,94
- 5 Ob 249/07i
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/2
- 7 Ob 182/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 182/12h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063894
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19650630_OGH0002_0030OB00101_6500000_001