Rechtssatz RS0063908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063908
Geschäftszahl
Okt21/73; Okt46/64
Entscheidungsdatum
30.09.1974
Rechtssatz
Der Erwerb von Anteilen an einem anderen ausländischen Unternehmen ist dann nicht als Zusammenschluß im Sinne des § 49 Z 2 KartG eintragungspflichtig, wenn das ausländische Unternehmen keine Ware auf den inländischen Markt bringt. Exportiert aber das ausländische Unternehmen bereits auf den Inlandsmarkt oder soll es in Zukunft bestimmte Waren auf den inländischen Markt exportieren und wird dadurch eine Beteiligung von mindestens fünfundzwanzig Prozent (am Inlandmarkt) erreicht, dann gelten die Unternehmen als ein einziges Unternehmen. Die Marktanteile sind in diesem Fall bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung zusammenzuzählen (hier: Steyr - Daimler - Puch - AG -- Hellas AG).Der Erwerb von Anteilen an einem anderen ausländischen Unternehmen ist dann nicht als Zusammenschluß im Sinne des Paragraph 49, Ziffer 2, KartG eintragungspflichtig, wenn das ausländische Unternehmen keine Ware auf den inländischen Markt bringt. Exportiert aber das ausländische Unternehmen bereits auf den Inlandsmarkt oder soll es in Zukunft bestimmte Waren auf den inländischen Markt exportieren und wird dadurch eine Beteiligung von mindestens fünfundzwanzig Prozent (am Inlandmarkt) erreicht, dann gelten die Unternehmen als ein einziges Unternehmen. Die Marktanteile sind in diesem Fall bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung zusammenzuzählen (hier: Steyr - Daimler - Puch - AG -- Hellas AG).
Entscheidungstexte
- Okt 21/73
Entscheidungstext OGH 15.06.1973 Okt 21/73
Veröff: ÖBl 1973,110
- Okt 46/64
Entscheidungstext OGH 30.09.1974 Okt 46/64
Beisatz: Hier: ÖMV - Monfalcone BeteiligungsGmbH. (T1) Veröff: ÖBl 1975,42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063908
Dokumentnummer
JJR_19730615_OGH0002_000OKT00021_7300000_001