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Rechtssatz RS0063915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0063915

Geschäftszahl

12Os178/70

Entscheidungsdatum

11.02.1971

Norm

KO §5

Rechtssatz

Da das Wesen dieses Deliktes in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Gläubigerbefriedigung bestimmten Vermögens besteht, kommen als Tatobjekt stets nur solche Vermögensteile in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft offenstehen, nicht etwa dem Schuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen sind. Der Gemeinschuldner ist zivilrechtlich und unter Umständen auch strafrechtlich haftbar, wenn er ohne Wissen oder gegen den Willen des Masseverwalters, Einkünfte zu seinem oder seiner Familie Unterhalt verwendet (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage römisch eins S 63). Andererseits hat der Gemeinschuldner aber ein Recht auf die Überlassung der Einkünfte aus eigener Tätigkeit; eben darin liegt der Unterschied gegenüber der Unterhaltsgewährung nach Paragraph 5, Absatz 2, KO (Bartsch - Pollak aaO).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 178/70
    Entscheidungstext OGH 11.02.1971 12 Os 178/70
    Veröff: EvBl 1971/325 S 609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063915

Dokumentnummer

JJR_19710211_OGH0002_0120OS00178_7000000_001