Rechtssatz RS0063920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063920
Entscheidungsdatum
24.09.1968
Norm
KollV der Bekleidungsindustrie §13 Aa
Rechtssatz
Der gemäß § 13 A a des KollV der Bekleidungsindustrie Österreichs zustehende freie Tag unter Fortzahlung des Lohnes "bei eigener Eheschließung" gebührt auch dann, wenn die Eheschließung an einem arbeitsfreien Samstag erfolgt.Der gemäß Paragraph 13, A a des KollV der Bekleidungsindustrie Österreichs zustehende freie Tag unter Fortzahlung des Lohnes "bei eigener Eheschließung" gebührt auch dann, wenn die Eheschließung an einem arbeitsfreien Samstag erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063920
Dokumentnummer
JJR_19680924_OGH0002_0040OB00049_6800000_002