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Rechtssatz RS0063922

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063922

Geschäftszahl

4Ob49/68

Entscheidungsdatum

24.09.1968

Norm

KollV der Bekleidungsindustrie §13 Ae

Rechtssatz

Der im Paragraph 13, A e des KollV der Bekleidungsindustrie Österreichs vorgesehene Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts "bei Übersiedlung des eigenen Haushalts" ist nicht bei jedem Wohnsitzwechsel oder Aufenthaltswechsel schlechthin begründet. Das zu übersiedelnde Gut muß vielmehr einen größeren Umfang und jedenfalls auch ein gewisses Ausmaß an Möbeln, die regelmäßig zur Führung eines Haushalts benötigt würden, umfassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/68
    Entscheidungstext OGH 24.09.1968 4 Ob 49/68
    Veröff: Arb 8564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063922

Dokumentnummer

JJR_19680924_OGH0002_0040OB00049_6800000_003