Rechtssatz RS0063922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063922
Entscheidungsdatum
24.09.1968
Norm
KollV der Bekleidungsindustrie §13 Ae
Rechtssatz
Der im § 13 A e des KollV der Bekleidungsindustrie Österreichs vorgesehene Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts "bei Übersiedlung des eigenen Haushalts" ist nicht bei jedem Wohnsitzwechsel oder Aufenthaltswechsel schlechthin begründet. Das zu übersiedelnde Gut muß vielmehr einen größeren Umfang und jedenfalls auch ein gewisses Ausmaß an Möbeln, die regelmäßig zur Führung eines Haushalts benötigt würden, umfassen.Der im Paragraph 13, A e des KollV der Bekleidungsindustrie Österreichs vorgesehene Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts "bei Übersiedlung des eigenen Haushalts" ist nicht bei jedem Wohnsitzwechsel oder Aufenthaltswechsel schlechthin begründet. Das zu übersiedelnde Gut muß vielmehr einen größeren Umfang und jedenfalls auch ein gewisses Ausmaß an Möbeln, die regelmäßig zur Führung eines Haushalts benötigt würden, umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063922
Dokumentnummer
JJR_19680924_OGH0002_0040OB00049_6800000_003