Rechtssatz RS0063932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063932
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Die Eigenschaft eines leitenden Angestellten einer Kommanditgesellschaft kann weder aus der Tatsache, daß der Angeklagte Mehrheitsgesellschafter ist, und schon gar nicht aus seiner Kommanditistenstellung (siehe §§ 164, 170 HGB), sondern allenfalls aus seiner Position als Prokurist (siehe jedoch abermals § 170 HGB) abgeleitet werden.Die Eigenschaft eines leitenden Angestellten einer Kommanditgesellschaft kann weder aus der Tatsache, daß der Angeklagte Mehrheitsgesellschafter ist, und schon gar nicht aus seiner Kommanditistenstellung (siehe Paragraphen 164, 170, HGB), sondern allenfalls aus seiner Position als Prokurist (siehe jedoch abermals Paragraph 170, HGB) abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063932
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00037_9500000_001