Rechtssatz RS0063939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063939
Geschäftszahl
3Ob188/33; 8Ob100/14k
Entscheidungsdatum
25.06.2015
Rechtssatz
Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der §§ 1, 73 KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden.Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der Paragraphen eins, 73, KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 188/33
Entscheidungstext OGH 14.03.1933 3 Ob 188/33
Veröff: SZ 15/54
- 8 Ob 100/14k
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 100/14k
Teilweise abweichend; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0063939
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19330314_OGH0002_0030OB00188_3300000_001