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Rechtssatz RS0063939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063939

Geschäftszahl

3Ob188/33; 8Ob100/14k

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Rechtssatz

Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der Paragraphen eins, 73, KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 188/33
    Entscheidungstext OGH 14.03.1933 3 Ob 188/33
    Veröff: SZ 15/54
  • 8 Ob 100/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 100/14k
    Teilweise abweichend; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0063939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19330314_OGH0002_0030OB00188_3300000_001