Rechtssatz RS0063941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063941
Geschäftszahl
Okt22/73; Okt23/74; Okt21/74; Okt37/74; Okt48/74
Entscheidungsdatum
27.01.1975
Rechtssatz
Nach § 49 Z 3 gelten als Zusammenschluß Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsführungsverträge über Betriebsstätten anderer Unternehmen. Als Betriebsüberlassungsverträge sind solche Verträge anzusehen, bei denen die tatsächliche Sachherrschaft (der Besitz) über das Betriebsvermögen oder Teile desselben und deren Nutzung zu bestimmten festgelegten Bedingungen auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Sie räumen einem Unternehmen das Recht ein, den Betrieb eines anderen Unternehmens oder einer oder mehrerer Betriebsstätten frei von Weisungen des anderen Unternehmens zu führen. Unter die Betriebsüberlassungsverträge fällt auch der Pachtvertrag betreffend einen Betrieb oder eine Betriebsstätte, da auf Grund eines solchen fremde Betriebsstätten nach eigener Entscheidung geführt werden. Durch den Agenturvertrag wird zwischen dem Tankstelleninhaber und der Treibstoffirma das Rechtsverhältnis eines Handelsvertreters oder ein diesem ähnliches Rechtsgeschäft begründet, das nicht als Zusammenschluß im Sinne des § 49 Z 3 KartG beurteilt werden kann.Nach Paragraph 49, Ziffer 3, gelten als Zusammenschluß Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsführungsverträge über Betriebsstätten anderer Unternehmen. Als Betriebsüberlassungsverträge sind solche Verträge anzusehen, bei denen die tatsächliche Sachherrschaft (der Besitz) über das Betriebsvermögen oder Teile desselben und deren Nutzung zu bestimmten festgelegten Bedingungen auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Sie räumen einem Unternehmen das Recht ein, den Betrieb eines anderen Unternehmens oder einer oder mehrerer Betriebsstätten frei von Weisungen des anderen Unternehmens zu führen. Unter die Betriebsüberlassungsverträge fällt auch der Pachtvertrag betreffend einen Betrieb oder eine Betriebsstätte, da auf Grund eines solchen fremde Betriebsstätten nach eigener Entscheidung geführt werden. Durch den Agenturvertrag wird zwischen dem Tankstelleninhaber und der Treibstoffirma das Rechtsverhältnis eines Handelsvertreters oder ein diesem ähnliches Rechtsgeschäft begründet, das nicht als Zusammenschluß im Sinne des Paragraph 49, Ziffer 3, KartG beurteilt werden kann.
Entscheidungstexte
- Okt 22/73
Entscheidungstext OGH 30.11.1973 Okt 22/73
Veröff: ÖBl 1974,20
- Okt 21/74
Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 21/74
Vgl auch; Beisatz: Tankstellenbetrieb (T1) Veröff: ÖBl 1974,91
- Okt 23/74
Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 23/74
Vgl auch
- Okt 37/74
Entscheidungstext OGH 30.09.1974 Okt 37/74
Beisatz: Hier: Pachtung einer mehrere Jahre stillgelegten Tankstelle durch die Aral - Austria GmbH. (T2) Beisatz: Tankstellenpachtung II (T3) Veröff: ÖBl 1975,42
- Okt 48/74
Entscheidungstext OGH 27.01.1975 Okt 48/74
nur: Als Betriebsüberlassungsverträge sind solche Verträge anzusehen, bei denen die tatsächliche Sachherrschaft (der Besitz) über das Betriebsvermögen oder Teile desselben und deren Nutzung zu bestimmten festgelegten Bedingungen auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. (T4) Beisatz: Hier: Ankauf der Produktionsmaschinen, Übernahme des know how und des Kundenstockes ohne Übernahme der Produktionsstätten und des Vertriebsapparates und bloß teilweise Übernahme der Arbeitskräfte (Grenzfall). (T5) Beisatz: Endlose Filztücher (T6) Veröff: GesRZ 1975,64 = ÖBl 1975,96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063941
Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00022_7300000_001