Rechtssatz RS0063944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063944
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Norm
Tir KollV für Berufsjäger allg
Tir KollV für die Gutsangestellten allg
Rechtssatz
Die Ausnahme von Dienstnehmern aus dem Geltungsbereich des Tir KollV für Gutsangestellten durch dessen § 1 Z 4 unter der Bedingung, daß auf das Dienstverhältnis der Tir KollV für Berufsjäger Anwendung findet, bedeutet keine Herausnahme auch mangels eines geltenden KollV.Die Ausnahme von Dienstnehmern aus dem Geltungsbereich des Tir KollV für Gutsangestellten durch dessen Paragraph eins, Ziffer 4, unter der Bedingung, daß auf das Dienstverhältnis der Tir KollV für Berufsjäger Anwendung findet, bedeutet keine Herausnahme auch mangels eines geltenden KollV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063944
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00008_7900000_003