Rechtssatz RS0063957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063957
Geschäftszahl
4Ob24/83 (4Ob25/83)
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Norm
KollV für das technische Personal des Bundestheaterverbandes §18
Rechtssatz
Selbst eine isolierte Betrachtung der Bestimmungen des § 18 Abs 1 des KollV läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß alle Dienstnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung - gleichgültig, welchen Bereich sie angehören - in die Entlohnungsgruppe A/V einzureihen sind. Im Hinblick auf den § 18 Abs 1 Satz 1 ist allein die Auslegung sinnvoll, Satz 2 beziehe sich nur auf Dienstnehmer, die an sich zum Kreis jener der Entlohnungsgruppe A gehören.Selbst eine isolierte Betrachtung der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, des KollV läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß alle Dienstnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung - gleichgültig, welchen Bereich sie angehören - in die Entlohnungsgruppe A/V einzureihen sind. Im Hinblick auf den Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 ist allein die Auslegung sinnvoll, Satz 2 beziehe sich nur auf Dienstnehmer, die an sich zum Kreis jener der Entlohnungsgruppe A gehören.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063957
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00024_8300000_001