Rechtssatz RS0063958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063958
Entscheidungsdatum
27.05.1974
Norm
KartG 1972 §49 Z3
KartG 1972 §49 Z5
Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, daß die im § 51 KartG festgelegte fünf Prozentgrenze überschritten wird, sind bei der Pachtung oder Verpachtung einer Vertriebsstelle zwei Hauptformen zu unterscheiden:Unter der Voraussetzung, daß die im Paragraph 51, KartG festgelegte fünf Prozentgrenze überschritten wird, sind bei der Pachtung oder Verpachtung einer Vertriebsstelle zwei Hauptformen zu unterscheiden:
a) Eine im Eigentum einer physischen oder juristischen Person stehende und bisher von dieser selbständig betriebene Vertriebsstelle wird von einem anderen Unternehmen gepachtet. Dieser Vorgang stelle einen Zusammenschluß im Sinne des § 49 Z 3 KartG dar und ist daher registrierungspflichtig,a) Eine im Eigentum einer physischen oder juristischen Person stehende und bisher von dieser selbständig betriebene Vertriebsstelle wird von einem anderen Unternehmen gepachtet. Dieser Vorgang stelle einen Zusammenschluß im Sinne des Paragraph 49, Ziffer 3, KartG dar und ist daher registrierungspflichtig,
b) eine einem Unternehmen gehörende Vertriebsstelle wird verpachtet. Dieser Vorgang fällt nicht unter § 49 KartG, insbesondere nicht unter dessen Z 5, weil er für die Marktposition des verpachteten Unternehmens irrelevant ist.b) eine einem Unternehmen gehörende Vertriebsstelle wird verpachtet. Dieser Vorgang fällt nicht unter Paragraph 49, KartG, insbesondere nicht unter dessen Ziffer 5,, weil er für die Marktposition des verpachteten Unternehmens irrelevant ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063958
Dokumentnummer
JJR_19740527_OGH0002_000OKT00023_7400000_003