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Rechtssatz RS0063958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063958

Geschäftszahl

Okt23/74

Entscheidungsdatum

27.05.1974

Norm

KartG 1972 §49 Z3
KartG 1972 §49 Z5

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß die im Paragraph 51, KartG festgelegte fünf Prozentgrenze überschritten wird, sind bei der Pachtung oder Verpachtung einer Vertriebsstelle zwei Hauptformen zu unterscheiden:

a) Eine im Eigentum einer physischen oder juristischen Person stehende und bisher von dieser selbständig betriebene Vertriebsstelle wird von einem anderen Unternehmen gepachtet. Dieser Vorgang stelle einen Zusammenschluß im Sinne des Paragraph 49, Ziffer 3, KartG dar und ist daher registrierungspflichtig,

b) eine einem Unternehmen gehörende Vertriebsstelle wird verpachtet. Dieser Vorgang fällt nicht unter Paragraph 49, KartG, insbesondere nicht unter dessen Ziffer 5,, weil er für die Marktposition des verpachteten Unternehmens irrelevant ist.

Entscheidungstexte

  • Okt 23/74
    Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 23/74
    Beisatz: Tankstellenbetrieb (T1) Veröff: ÖBl 1974,91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063958

Dokumentnummer

JJR_19740527_OGH0002_000OKT00023_7400000_003