Rechtssatz RS0063963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063963
Geschäftszahl
9ObA254/89 (9ObA255/89; 9ObA256/89); 8ObA12/24h
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Norm
KollV für Bundesländertheater §32 Abs2
Rechtssatz
§ 32 Abs 2 des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt § 37 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 3 letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (§ 48 ASGG).Paragraph 32, Absatz 2, des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3, letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 254/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 254/89
- 8 ObA 12/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
vgl; Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T1)
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063963
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00254_8900000_001