Rechtssatz RS0063966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063966
Entscheidungsdatum
29.03.1974
Rechtssatz
Ein Zusammenschluß im Sinne des § 49 Z 4 KartG 1972 zwischen einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft liegt nicht vor, wenn einer von insgesamt vier Geschäftsführern der GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer einer anderen GmbH ist, welche ihrerseits wieder einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist.Ein Zusammenschluß im Sinne des Paragraph 49, Ziffer 4, KartG 1972 zwischen einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft liegt nicht vor, wenn einer von insgesamt vier Geschäftsführern der GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer einer anderen GmbH ist, welche ihrerseits wieder einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063966
Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_000OKT00020_7400000_001