Rechtssatz RS0063972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063972
Geschäftszahl
4Ob28/74; 1Ob49/20t
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Rechtssatz
Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß § 7 KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens.Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß Paragraph 7, KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 28/74
Veröff: EvBl 1974/267 S 576
Vgl; VwGH vom 08.07.1980, 1950/79; Beisatz: Differenzierung der ex - tunc Wirkung des Anfechtungsbeschlusses. (T1) Veröff: ZfV 1981,297
- 1 Ob 49/20t
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 1 Ob 49/20t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063972
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00028_7400000_001