Rechtssatz RS0063974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063974
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Norm
ZusatzkollV 03.11.1980 zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2
Rechtssatz
"Erhöhter gesundheitlicher Verschleiß" im Sinne des § 2 ZusatzkollV ist als generelle Folge von "Dreischichtarbeit" nur Motiv der Regelung. Es soll ähnlich wie nach dem NaturschutzG - die Gesundheitsschädlichkeit der Dreischichtarbeit durch Gewährung von Zusatzurlaub ausgeglichen werden."Erhöhter gesundheitlicher Verschleiß" im Sinne des Paragraph 2, ZusatzkollV ist als generelle Folge von "Dreischichtarbeit" nur Motiv der Regelung. Es soll ähnlich wie nach dem NaturschutzG - die Gesundheitsschädlichkeit der Dreischichtarbeit durch Gewährung von Zusatzurlaub ausgeglichen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063974
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00078_8700000_005