Rechtssatz RS0063979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063979
Entscheidungsdatum
19.12.1972
Norm
KartG 1959 §38 Abs1 lita
KartG 1959 §38 Abs2
KartG 1972 §1 Abs1 Z4
KartG 1972 §102 Abs1 Z2
Rechtssatz
Wird ein Brief, in dem von Adressaten verlangt wird, daß er die Verkaufspreise der an ihn gelieferten Waren an die Endverbrauchspreise der Lieferfirma angleiche, widrigen die Belieferung eingestellt werden müßte, vom Geschäftsführer der Lieferfirma unterschrieben, so hat dieser den Tatbestand des § 38 Abs 1 lit a und 2 KartG gesetzt, auch wenn der Brief dem Adressaten nicht unmittelbar zugesandt, sondern einem Handelsvertreter der Lieferfirma mit dem Auftrag übermittelt wird, ihn dem Adressaten auszuhändigen.Wird ein Brief, in dem von Adressaten verlangt wird, daß er die Verkaufspreise der an ihn gelieferten Waren an die Endverbrauchspreise der Lieferfirma angleiche, widrigen die Belieferung eingestellt werden müßte, vom Geschäftsführer der Lieferfirma unterschrieben, so hat dieser den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und 2 KartG gesetzt, auch wenn der Brief dem Adressaten nicht unmittelbar zugesandt, sondern einem Handelsvertreter der Lieferfirma mit dem Auftrag übermittelt wird, ihn dem Adressaten auszuhändigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063979
Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0120OS00098_7200000_001