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Rechtssatz RS0063990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063990

Geschäftszahl

5Ob219/73 (5Ob220/73)

Entscheidungsdatum

14.11.1973

Norm

KO §5

Rechtssatz

Wurde dem Gemeinschuldner die Führung seines Gasthausbetriebes "zur Deckung seines Lebensunterhalts" überlassen, so wurde damit nicht etwa eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 KO getroffen - diese würde nämlich voraussetzen, daß der Gemeinschuldner keine oder nur unzureichende eigene Einkünfte bezieht und deshalb auf Unterhaltsgewährung aus der Masse angewiesen ist -, sondern ein Beschluß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO gefaßt, wonach dem Gemeinschuldner ua das, was er "durch eigene Tätigkeit erwirbt", insoweit "zu überlassen" ist, als es zum Unterhalt für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen erforderlich ist. Einem solchen Erwerb "aus eigener Tätigkeit" braucht durchaus nicht in jedem Fall ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag des Gemeinschuldners zugrunde zu liegen; auch Einkünfte des Gemeinschuldners aus selbständiger Tätigkeit - also auch aus einem nach der Konkurseröffnung von ihm gegründeten oder fortgeführten Unternehmen - kommen dabei in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 219/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063990

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_002