Rechtssatz RS0063991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063991
Entscheidungsdatum
23.01.1984
Norm
KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (SonderkollV) §2
Rechtssatz
Der hier normierte Anrechnungsausschluß gilt auch für jene Fälle, in denen es um die Anrechnung von Dienstzeiten von weniger als drei Jahren geht und deshalb eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers gar nicht erforderlich ist.
Schlagworte
SW: Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063991
Dokumentnummer
JJR_19840123_OGH0002_0040OB00144_8200000_001