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Rechtssatz RS0063993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063993

Geschäftszahl

5Ob219/73 (5Ob220/73)

Entscheidungsdatum

14.11.1973

Norm

KO §5

Rechtssatz

Der von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche zuletzt Hoyer,

Der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners, JBl 1973,452 f mit weiteren Zitaten) aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, KO abgeleitete Grundsatz, daß jeder Eigenerwerb des Gemeinschuldners zunächst grundsätzlich zur Gänze in die Konkursmasse fällt und erst durch den konstitutiven Akt der "Überlassung" an den Gemeinschuldner konkursfreies Vermögen wird, bedarf im Fall des Betriebes eines Unternehmens durch den Gemeinschuldner insofern einer Einschränkung, als hier immer zwischen dem Roherwerb einerseits und dem - nach Abzug der "Erwerbskosten" resultierenden - "Reinerwerb" andererseits zu unterscheiden ist. Nur letzterer kann in die Masse fallen. Wird dieser "Reinerwerb" aus dem Betrieb eines Unternehmens dem Gemeinschuldner schon im voraus vom Masseverwalter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO zur Gänze zur Deckung seines Unterhalts überlassen - was immer dann als zweckmäßig und auch durch das Gesetz gedeckt anzusehen sein wird, wenn mit einem den Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners übersteigenden Reinertrag nicht zu rechnen ist -, dann hat die Konkursmasse damit während der Dauer dieses Zustandes jeden Einfluß auf die Führung des Betriebes verloren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 219/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063993

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_003