Rechtssatz RS0063995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063995
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes (SonderkollV 1981) §2
Rechtssatz
Die Kollektivvertragspartner wollten mit der Ausnahmsbestimmung des § 2 Z 2 Abs 1 die in der folgenden, ab 01.04.1982 geltenden Kollektivvertragsfassung (KollV 1982) allerdings modifiziert wurde, bewirken, daß die Arbeitnehmer, auch wenn ihnen die Wiedereinstellung nicht im Sinne des KollV zugesichert worden war, den Mindestabfertigungsanspruch erwerben konnten, während es für die Erreichung eines höheren Abfertigungsanspruches beim Erfordernis der Wiedereinstellungszusage (auch in den folgenden Kollektivvertragsfassungen) blieb.Die Kollektivvertragspartner wollten mit der Ausnahmsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 2, Absatz eins, die in der folgenden, ab 01.04.1982 geltenden Kollektivvertragsfassung (KollV 1982) allerdings modifiziert wurde, bewirken, daß die Arbeitnehmer, auch wenn ihnen die Wiedereinstellung nicht im Sinne des KollV zugesichert worden war, den Mindestabfertigungsanspruch erwerben konnten, während es für die Erreichung eines höheren Abfertigungsanspruches beim Erfordernis der Wiedereinstellungszusage (auch in den folgenden Kollektivvertragsfassungen) blieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063995
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00099_8500000_001