Rechtssatz RS0063996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063996
Entscheidungsdatum
28.09.1971
Norm
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt99a
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt99b
Rechtssatz
Die Worte "aus Anlaß des Übertrittes in die ... Pension" in Pkt 99 a dieses KollV haben die gleiche Bedeutung wie die Wendung "bei Pensionsübertritt" in Pkt 99 b. Daher ist für den Anspruch auf die höhere Abfertigung nur die Tatsache des Pensionsübertrittes entscheidend, gleichgültig, ob dieser Umstand demjenigen, der das Dienstverhältnis beendete, zur Zeit der Kündigung bekannt war oder der Grund für diese Kündigung war.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063996
Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0040OB00060_7100000_001