Rechtssatz RS0064008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064008
Entscheidungsdatum
29.10.1993
Norm
ASGG §54 Abs2
KollV für die Bediensteten der Ersten DDSG 01.12.1959 (Pensionsvereinbarung) AbschnIII
KollV, womit der KollV (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten DDSG 01.12.1959 idF 28.03.1989 zum Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wird allg
Rechtssatz
Die bedingte Pension nach Abschnitt III der als KollV abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 01.12.1959 für die Bediensteten der Ersten DDSG steht bei Kündigung von Dienstverhältnissen im Rahmen des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplanes der DDSG vom 15.07.1991 nach dessen Pkt 6 auch jenen gekündigten Arbeitnehmern zu, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf eine Zuschußpension von seiten der ÖIAG Pensionskasse AG durch eine Einmalzahlung abgefunden worden sind.Die bedingte Pension nach Abschnitt römisch drei der als KollV abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 01.12.1959 für die Bediensteten der Ersten DDSG steht bei Kündigung von Dienstverhältnissen im Rahmen des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplanes der DDSG vom 15.07.1991 nach dessen Pkt 6 auch jenen gekündigten Arbeitnehmern zu, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf eine Zuschußpension von seiten der ÖIAG Pensionskasse AG durch eine Einmalzahlung abgefunden worden sind.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064008
Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBA00608_9300000_001