Rechtssatz RS0064010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064010
Entscheidungsdatum
06.03.1973
Norm
KollV für die Dienstnehmer der Donauschifffahrt AbschnF §2 litb
Rechtssatz
"Im Dienst" ist nicht auf ein Verhalten während der "Arbeitszeit" abgestellt, sondern darauf, ob der Dienstnehmer gegen den Vorgesetzten oder Mitbediensteten in irgendeinem Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes tätlich wurde. § 7 lit b können nicht auch die Tätlichkeiten unterstellt werden, die vom Dienstnehmer während seiner Freizeit und ohne sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung seines Dienstes oder der Erfüllung des Dienstes des Angegriffenen begangen werden."Im Dienst" ist nicht auf ein Verhalten während der "Arbeitszeit" abgestellt, sondern darauf, ob der Dienstnehmer gegen den Vorgesetzten oder Mitbediensteten in irgendeinem Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes tätlich wurde. Paragraph 7, Litera b, können nicht auch die Tätlichkeiten unterstellt werden, die vom Dienstnehmer während seiner Freizeit und ohne sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung seines Dienstes oder der Erfüllung des Dienstes des Angegriffenen begangen werden.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064010
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00010_7300000_001