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Rechtssatz RS0064010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064010

Geschäftszahl

4Ob10/73

Entscheidungsdatum

06.03.1973

Norm

KollV für die Dienstnehmer der Donauschifffahrt AbschnF §2 litb

Rechtssatz

"Im Dienst" ist nicht auf ein Verhalten während der "Arbeitszeit" abgestellt, sondern darauf, ob der Dienstnehmer gegen den Vorgesetzten oder Mitbediensteten in irgendeinem Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes tätlich wurde. Paragraph 7, Litera b, können nicht auch die Tätlichkeiten unterstellt werden, die vom Dienstnehmer während seiner Freizeit und ohne sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung seines Dienstes oder der Erfüllung des Dienstes des Angegriffenen begangen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 10/73
    Veröff: Arb 9099

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064010

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0040OB00010_7300000_001