Rechtssatz RS0064015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064015
Entscheidungsdatum
10.12.1993
Norm
ASGG §54 Abs2
KollV 22.12.1987 idF 28.03.1989, womit der KollV (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten DDSG 01.12.1959 abgeändert wird §35 Abs2
Rechtssatz
Es wird festgestellt, daß § 35 Abs 2 des KollV vom 22.12.1987 idF des KollV vom 28.03.1989 im Hinblick auf Pkt I des zwischen denselben Partnern abgeschlossenen KollV vom 23.09.1991, womit der KollV (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten DDSG vom 01.12.1959 idF vom 28.03.1989 zum Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher bei der Ermittlung der nach Pkt I lit d des KollV vom 23.09.1991 zu berechnenden Witwenpensionen nicht anzuwenden ist.Es wird festgestellt, daß Paragraph 35, Absatz 2, des KollV vom 22.12.1987 in der Fassung des KollV vom 28.03.1989 im Hinblick auf Pkt römisch eins des zwischen denselben Partnern abgeschlossenen KollV vom 23.09.1991, womit der KollV (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten DDSG vom 01.12.1959 in der Fassung vom 28.03.1989 zum Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher bei der Ermittlung der nach Pkt römisch eins Litera d, des KollV vom 23.09.1991 zu berechnenden Witwenpensionen nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064015
Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_009OBA00611_9300000_001