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Rechtssatz RS0064017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064017

Geschäftszahl

4Ob99/85

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Norm

KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes (SonderkollV 1981) §2

Rechtssatz

Im SonderkollV 1981 ist zwar die Zusammenrechnung ununterbrochener Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber im allgemeinen von der schriftlichen Zusicherung der Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen abhängig gemacht, gleichzeitig aber die Ausnahmsregelung getroffen worden, daß dieses Erfordernis "bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren" nicht gilt. Diese Wendung ist dahin zu verstehen, daß für die Beurteilung des Abfertigungsanspruches anrechenbare Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen bis zum Ausmaß von zwei Jahren, elf Monaten und neunundzwanzig Tagen der Dauer des letzten Dienstverhältnisses zuzuzählen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 99/85

Schlagworte

SW: Arbeitszeit, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064017

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00099_8500000_002