Rechtssatz RS0064017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064017
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes (SonderkollV 1981) §2
Rechtssatz
Im SonderkollV 1981 ist zwar die Zusammenrechnung ununterbrochener Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber im allgemeinen von der schriftlichen Zusicherung der Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen abhängig gemacht, gleichzeitig aber die Ausnahmsregelung getroffen worden, daß dieses Erfordernis "bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren" nicht gilt. Diese Wendung ist dahin zu verstehen, daß für die Beurteilung des Abfertigungsanspruches anrechenbare Vordienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen bis zum Ausmaß von zwei Jahren, elf Monaten und neunundzwanzig Tagen der Dauer des letzten Dienstverhältnisses zuzuzählen sind.
Schlagworte
SW: Arbeitszeit, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064017
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00099_8500000_002