Rechtssatz RS0064024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064024
Geschäftszahl
4Ob144/82; 4Ob100/85
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (SonderkollV) §2
Rechtssatz
Eine sinnvolle Auslegung des SonderkollV muß dazu führen, das Erfordernis der Wiedereinstellungszusage auch auf schon vergangene Dienstzeitunterbrechungen auszudehnen und die in Rede stehende
Bestimmung somit so zu lesen, als ob es hier hieße: " ........ die Wiedereinstellung ........ zugesichert wurde oder wird".
Schlagworte
SW: Arbeitszeitunterbrechung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064024
Dokumentnummer
JJR_19840123_OGH0002_0040OB00144_8200000_002