Rechtssatz RS0064025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064025
Geschäftszahl
4Ob71/82; 4Ob70/82; 9ObA10/98f
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Rechtssatz
Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können; ist der Ersatzanspruch (nach § 29 AngG infolge vorzeitigen Austritts nach § 26 Z 2 AngG) in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und fällig, fehlt es jedenfalls an einer Möglichkeit einer in den Grenzen des § 25 Abs 1 KO vorgenommenen fiktiven Berechnung des Ersatzanspruches.Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können; ist der Ersatzanspruch (nach Paragraph 29, AngG infolge vorzeitigen Austritts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und fällig, fehlt es jedenfalls an einer Möglichkeit einer in den Grenzen des Paragraph 25, Absatz eins, KO vorgenommenen fiktiven Berechnung des Ersatzanspruches.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 71/82
Veröff: Arb 10145
- 4 Ob 70/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 70/82
Veröff: Arb 10177
- 9 ObA 10/98f
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 10/98f
Vgl; nur: Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064025
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00071_8200000_001