Rechtssatz RS0064028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064028
Geschäftszahl
4Ob37/85 (4Ob38/85 - 4Ob40/85)
Entscheidungsdatum
02.04.1985
Norm
ZusatzkollV für Angestellte der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie §1
RahmenkollV für Angestellte der Industrie 01.11.1984 §2 Abs1
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des ZusatzkollV ist, daß es sich um Angestellte im Sinne des RahmenkollV und danach wiederum um Angestellte nach den Bestimmungen des AngG handelt. Dieser persönliche Geltungsbereich bestimmt die Grenzen der Anwendbarkeit des ZusatzkollV. Durch ihn wurde daher Dienstnehmern, welche die Angestellteneigenschaft nicht besitzen, eine solche auch nicht zuerkannt (vgl Arb 6946).Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des ZusatzkollV ist, daß es sich um Angestellte im Sinne des RahmenkollV und danach wiederum um Angestellte nach den Bestimmungen des AngG handelt. Dieser persönliche Geltungsbereich bestimmt die Grenzen der Anwendbarkeit des ZusatzkollV. Durch ihn wurde daher Dienstnehmern, welche die Angestellteneigenschaft nicht besitzen, eine solche auch nicht zuerkannt vergleiche Arb 6946).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064028
Dokumentnummer
JJR_19850402_OGH0002_0040OB00037_8500000_001