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Rechtssatz RS0064028

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064028

Geschäftszahl

4Ob37/85 (4Ob38/85 - 4Ob40/85)

Entscheidungsdatum

02.04.1985

Norm

ZusatzkollV für Angestellte der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie §1
RahmenkollV für Angestellte der Industrie 01.11.1984 §2 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des ZusatzkollV ist, daß es sich um Angestellte im Sinne des RahmenkollV und danach wiederum um Angestellte nach den Bestimmungen des AngG handelt. Dieser persönliche Geltungsbereich bestimmt die Grenzen der Anwendbarkeit des ZusatzkollV. Durch ihn wurde daher Dienstnehmern, welche die Angestellteneigenschaft nicht besitzen, eine solche auch nicht zuerkannt vergleiche Arb 6946).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/85
    Entscheidungstext OGH 02.04.1985 4 Ob 37/85

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064028

Dokumentnummer

JJR_19850402_OGH0002_0040OB00037_8500000_001