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Rechtssatz RS0064030×

Rechtssatz RS0064030

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064030

Geschäftszahl

4Ob144/82

Entscheidungsdatum

23.01.1984

Norm

KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (SonderkollV) §2

Rechtssatz

Selbst wenn man mit dem Arbeitnehmer davon ausgeht, daß es sich hier um eine "reine Arbeiternehmerschutzbestimmung" handelt, kann dies nicht dazu führen, daß man sich über den klaren Wortlaut des SonderkollV hinwegsetzt und die Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber auch dann zuläßt, wenn überhaupt keine Wiedereinstellungszusage vorliegt, sondern nur die Tatsache der faktischen Wiedereinstellung innerhalb von hundertzwanzig Tagen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 144/82
    Entscheidungstext OGH 23.01.1984 4 Ob 144/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064030

Dokumentnummer

JJR_19840123_OGH0002_0040OB00144_8200000_004