Rechtssatz RS0064030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064030
Entscheidungsdatum
23.01.1984
Norm
KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (SonderkollV) §2
Rechtssatz
Selbst wenn man mit dem Arbeitnehmer davon ausgeht, daß es sich hier um eine "reine Arbeiternehmerschutzbestimmung" handelt, kann dies nicht dazu führen, daß man sich über den klaren Wortlaut des SonderkollV hinwegsetzt und die Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber auch dann zuläßt, wenn überhaupt keine Wiedereinstellungszusage vorliegt, sondern nur die Tatsache der faktischen Wiedereinstellung innerhalb von hundertzwanzig Tagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064030
Dokumentnummer
JJR_19840123_OGH0002_0040OB00144_8200000_004