Rechtssatz RS0064042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064042
Geschäftszahl
Okt1/74 (Okt2/74); Okt6/74 (Okt7/74)
Entscheidungsdatum
29.03.1974
Norm
KartG 1972 §94 Abs1
KartG 1972 §96
Rechtssatz
Einer gerichtlichen Fristverlängerung steht nicht entgegen, daß hinsichtlich des Beitrittes zweier Firmen zur gegenständlichen Kartellvereinbarung die nicht verlängerbare Dreimonatsfrist bereits abgelaufen ist und damit die Rechtsfolge des § 96 Abs 3 KartG bereits eingetreten ist.Einer gerichtlichen Fristverlängerung steht nicht entgegen, daß hinsichtlich des Beitrittes zweier Firmen zur gegenständlichen Kartellvereinbarung die nicht verlängerbare Dreimonatsfrist bereits abgelaufen ist und damit die Rechtsfolge des Paragraph 96, Absatz 3, KartG bereits eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064042
Dokumentnummer
JJR_19740218_OGH0002_000OKT00001_7400000_001