Rechtssatz RS0064055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064055
Geschäftszahl
7Ob606/81; 1Ob693/83
Entscheidungsdatum
31.08.1983
Rechtssatz
Bei Aussonderungsansprüchen kann der Aussonderungskläger gemäß § 7 Abs 2 KO sofort nach Konkurseröffnung einen bereits anhängigen Prozeß aufnehmen (Bartsch - Pollak 3.Auflage I 79). Die Nennung des Masseverwalters ist dann nur eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.Bei Aussonderungsansprüchen kann der Aussonderungskläger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO sofort nach Konkurseröffnung einen bereits anhängigen Prozeß aufnehmen (Bartsch - Pollak 3.Auflage römisch eins 79). Die Nennung des Masseverwalters ist dann nur eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KO die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 606/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1979 7 Ob 606/81
- 1 Ob 693/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 693/83
nur: Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus. (T1) Veröff: HS XIV/XV/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064055
Dokumentnummer
JJR_19790507_OGH0002_0070OB00606_8100000_001