Rechtssatz RS0064071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064071
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Warum bei Rechtsstreitigkeiten über mehrere Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs zum Teil unterliegen und zum Teil nicht unterliegen, eine Aufnahme des Verfahrens wegen der letzteren auch erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung zulässig sein sollte, ist nicht zu sehen. Dem Wortlaut des § 7 Abs 3 KO ist das Verbot einer derartigen "Teilfortsetzung" nicht zu entnehmen; diese Bestimmung regelt nur ganz allgemein die Voraussetzungen der Verfahrensaufnahme bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen. Das Problem der Anspruchshäufung "gemischter" Ansprüche wird im Gesetz nicht geregelt. Da es bei den der Anmeldung unterliegenden Ansprüchen im Fall der Anerkennung durch den Masseverwalter zu keiner Verfahrensfortsetzung mehr kommt, besteht kein Grund, den Gläubiger bezüglich der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegenden Ansprüche mit der Verfahrensfortsetzung auf den Abschluss der Prüfungstagsatzung zu verweisen.Warum bei Rechtsstreitigkeiten über mehrere Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs zum Teil unterliegen und zum Teil nicht unterliegen, eine Aufnahme des Verfahrens wegen der letzteren auch erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung zulässig sein sollte, ist nicht zu sehen. Dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, KO ist das Verbot einer derartigen "Teilfortsetzung" nicht zu entnehmen; diese Bestimmung regelt nur ganz allgemein die Voraussetzungen der Verfahrensaufnahme bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen. Das Problem der Anspruchshäufung "gemischter" Ansprüche wird im Gesetz nicht geregelt. Da es bei den der Anmeldung unterliegenden Ansprüchen im Fall der Anerkennung durch den Masseverwalter zu keiner Verfahrensfortsetzung mehr kommt, besteht kein Grund, den Gläubiger bezüglich der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegenden Ansprüche mit der Verfahrensfortsetzung auf den Abschluss der Prüfungstagsatzung zu verweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 122/90
Veröff: MR 191,28 (Walter S4)
- 9 ObA 164/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 164/92
Auch
- 6 Ob 1/03w
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 1/03w
Veröff: SZ 2003/6
- 1 Ob 105/10p
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungs‑ und Veröffentlichungsanspruchs, nicht jedoch hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten. (T1)
- 9 Ob 92/09h
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
Auch; Beisatz: Hier: Eine gegen den Sachschuldner, der zugleich Personalschuldner ist, gerichtete Darlehensklage. (T2)
- 6 Ob 159/19d
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 159/19d
Beisatz: Hier: Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des Beseitigungs- und Feststellungsbegehrens. (T3)
- 7 Ob 185/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 185/25v
vgl; Beisatz wie T2
Schlagworte
Forderungsanmeldung, Fortsetzung des Verfahrens, teilweise Fortsetzung, Teilfortsetzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064071
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00122_9000000_002