Rechtssatz RS0064077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064077
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz
Unaufschiebbar im Sinne des § 3 Z 2 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe sind nur Arbeiten, die an diesem Tag aus Rechtsgründen oder zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens geleistet werden müssen.Unaufschiebbar im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, KollV für Bauindustrie und Baugewerbe sind nur Arbeiten, die an diesem Tag aus Rechtsgründen oder zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens geleistet werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064077
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_005