Rechtssatz RS0064080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064080
Geschäftszahl
2Ob70/58; 2Ob234/61
Entscheidungsdatum
16.06.1961
Rechtssatz
Wird während eines Haftpflichtprozesses der Konkurs über das Vermögen des Haftpflichtigen eröffnet, so ist der Haftpflichtprozeß zur Gänze unterbrochen und ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner fortgesetztes Verfahren für nichtig zu erklären. Eine Aufspaltung des Haftpflichtprozesses in einen Teil, der die Befriedigung aus dem gesamten Vermögen und in einen Teil, der die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherungssumme zum Gegenstand hat, ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 70/58
Entscheidungstext OGH 30.04.1958 2 Ob 70/58
Veröff: RZ 1958,139 = ZVR 1959/73 S 75
- 2 Ob 234/61
Entscheidungstext OGH 16.06.1961 2 Ob 234/61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064080
Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0020OB00070_5800000_001